§ 2 (Zweck des Vereins) (1) Der Verein bezweckt, die Interessen der Versicherten wahrzunehmen (auch im Sinne eines Verbraucherschutzvereins) insbesondere (a) durch allgemeine Informationen sowie durch Beratung seiner Mitglieder zum Wissen um die Ware "Versicherung" beizutragen. (b) durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die Übereinstimmung des Versicherungswesens mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung unseres Staates zu überprüfen bzw. herzustellen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 3 (Mitgliedschaft) (1) a)... Die Mitgliedschaft schließt ein: den Ehepartner, den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, deren unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch nur bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung, bis zur Aufnahme einer Berufstätigkeit oder bis zur Heirat.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder ..... (3) Die Mitglieder haben die Beiträge in der vom Vorstand festgesetzten Form und Höhe im Voraus zu entrichten. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich mittels einer vom Verein zu erteilenden Einzugsermächtigung.
Der Jahresbeitrag beträgt
10,00 Euro für Ehepaare, auch eheähnliche Gemeinschaften. 6,00 Euro für Singles
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig
Der Beitrag wird jährlich Anfang Januar abgebucht (siehe oben § 4 (3) der Satzung)
Antragsteller:
Partner: