Verband der Versicherungskunden e.V.

Satzung des Verbandes der Versicherungskunden e.V. (VDVK)

 

 

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen

(1) Der Verein führt den Namen „Verband der Versicherungskunden e. V.”, kurz: „VDVK”. (2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen (VR-Nr. 11021) am 16.05.2008 eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Neuss. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Mitteilungen erfolgen durch E-Mails des VDVK an die Mitglieder

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt, die Interessen der Versicherten im Sinne eines Verbraucher-Schutzvereins wahrzunehmen, insbesondere a) durch allgemeine Informationen sowie durch Beratung seiner Mitglieder zum Wissen um „Versicherung” und Weitergabe allgemeiner Informationen zu Anlagekonzepten zur Altersvorsorge beizutragen, b) durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die Übereinstimmung des Versicherungswesens mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung unseres Staates zu überprüfen, bzw. herzustellen. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat folgende Mitgliedschaften: a) Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die mitgliedschaftlichen Vorteile können auch Ehe-/Lebenspartner eines ordentlichen Mitglieds, Partner einer eheähnlichen/nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem ordentlichen Mitglied und Kinder eines ordentlichen Mitglieds bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zur Heirat oder zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder Aufnahme einer Berufstätigkeit, wahrnehmen. b) Fördermitglieder: Mitglieder können darüber hinaus juristische Personen, Unternehmen, Vereine, Verbände und Behörden sowie Institutionen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. c) Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und das Versicherungswesen erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die Stellung eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber von der Beitragsleistung befreit. (2) Der Vorstand entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen über Aufnahme, Ablehnung oder Ausschluss eines Mitglieds. (3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder und die diesen nach von § 3 Abs. 1 a) zuzuordnenden Personen haben das Recht, kostenfrei Auskünfte zu ihren privaten Versicherungen sowie Hilfestellung bei der Ermittlung des privaten Versicherungsbedarfs und bei der Erledigung privater Versicherungsangelegenheiten vom Verein zu erhalten. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf die Überprüfung konkreter Versicherungsverträge, die Vertretung des Mitglieds gegenüber Versicherungsgesellschaften, Versicherungsmaklern oder sonstigen Dritten sowie die Beratung im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, soweit diese nicht aus Sicht des Vereins von allgemeinem Interesse sind. Hierüber entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied erhält kostenlos vom Verein herausgegebene Merkblätter und Broschüren und die Mitgliederinformation als E-Mail. (2) Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, vom vollendeten 18. Lebensjahr nach einer Wartezeit von drei Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft an das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederver-sammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. (3) Die Mitglieder haben die jährlichen Beiträge in der vom Aufsichtsrat festgesetzten Höhe im Voraus zu entrichten. Die Beitragszahlung erfolgt durch Überweisung oder –im Einzelfall- bar an den Vorstand. Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag eines Mitgliedes den Beitrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen, wenn die Entrichtung des Beitrags für das Mitglied eine persönliche Härte darstellt. Das Vorliegen einer persönlichen Härte ist zu jedem Beitragsstichtag zu prüfen. (4) Ist ein ordentliches Mitglied mit der Zahlung seines jährlichen Mitgliedsbeitrages trotz Erinnerung im Verzug, ist der Vorstand berechtigt, die Mitgliedschaft des sich in Verzug befindlichen Mitglieds zu beenden. Die Beendigung ist schriftlich zu erklären.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod, b) durch Austritt, der dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor dem Ende eines Kalenderjahres (31.12.) schriftlich mitzuteilen ist. Eine Austrittserklärung kann erstmals ein Kalenderjahr nach Begründung der Mitgliedschaft in der vorstehenden Frist erfolgen. Die Schriftform ist bei einer Austrittserklärung in elektronischer Form oder per Telefax gewahrt. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Austrittserklärung beim Verein entscheidend. c) durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung nach Ablauf der gesetzten Frist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Kalenderhalbjahr. d) im Zeitpunkt des Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft. e) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss aus dem Verein ist aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere eine Tätigkeit im Widerspruch zu den Satzungszwecken, eine unsachliche Herabsetzung des Vereins in der Öffentlichkeit oder eine unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens. Der Ausschluss bedarf eines Vorstandsbeschlusses, der mit 2/3-Mehrheit gefasst werden muss. Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist, per eingeschriebenen Brief bekannt gegeben werden. (2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Eine Rückzahlung bereits bis zum Ende der Mitgliedschaft gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand c) ab einer Mitgliederzahl von mehr als 100 Mitgliedern: einen Aufsichtsrat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Aufsichtsrats oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Initiative des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Versammlungszwecks von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder einzuberufen. Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch E-Mail einzuladen. Zwischen dem Tag der Versendung der Mitgliederzeitung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Über die Zulassung dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Initiativanträge in der Mitgliederversammlung sind nur zulässig, wenn diese schriftlich von mindestens fünf Mitgliedern gegenüber dem Leiter der Mitgliederversammlung gestellt werden und durch Beschluss der Mitgliederversammlung, welcher mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst wird, angenommen werden. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Initiativantrages sein. (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gezählt. (3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet die Mitgliederversammlung, wenn diese keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt. (4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied angefordert werden. Einwendungen gegen das Protokoll können nur binnen zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung erhoben werden. (5) Die Mitgliederversammlung beteiligt sich an der Diskussion über die grundsätzliche strategische Ausrichtung der Geschäftspolitik. Sie beschließt über: a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Aufsichtsrats, b) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, c) Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung entsprechend der für mittelgroße Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften, mit dem Abschlussprüfer wird vereinbart, dass dieser dem Aufsichtsratsvorsitzenden bei wesentlichen Feststellungen und Vorkommnissen unverzüglich zu berichten hat, d) Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, e) Satzungsänderungen, f) vom Aufsichtsrat oder dem Vorstand vorgelegte oder von Mitgliedern eingebrachte Anträge, g) Einzelweisungen an den Aufsichtsrat mit satzungsändernder Mehrheit, h) Ernennung von Ehrenmitgliedern, i) Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB wird entgeltlich tätig; er besteht aus dem/der Vorsitzenden (Sprecher des Vorstandes) und zwei Stellvertretern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. (2) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Sollte kein Aufsichtsrat vorhanden sein, erfolgt die Bestellung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. (3) Der/Die Sprecher/Sprecherin des Vorstands führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er/Sie ist befugt, alle diejenigen Entscheidungen zu treffen, die sich ihrer Natur nach aus dem Vereinszweck sowie aus der Führung und Überwachung der Geschäfte ergeben. Bei Abstimmungen des Vorstands hat der Sprecher/die Sprecherin zwei Stimmen. (4) Über wesentliche Vorkommnisse hat der Vorstand außerhalb der turnusmäßigen Sitzungen dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei gravierenden Sachverhalten auch allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich ausführlich zu berichten. (5) Die Vorstandsmitglieder haften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten. (6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf.

 

§ 9 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Aufsichtsratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Mitarbeiter oder Mitglieder des Vorstands können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden. Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine Funktionen in einer branchenähnlichen gewerblichen Einrichtung ausüben und haben den Aufsichtsrat bereits bei einer Gefahr von Interessenkonflikten unverzüglich umfassend zu informieren; dauerhafte Interessenkonflikte führen zur Beendigung des Mandats. Der Verein darf an Aufsichtsratsmitglieder keine Kredite vergeben und alle Geschäfte zwischen ihm und den Aufsichtsratsmitgliedern sowie diesen nahe stehenden Personen oder Unternehmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. (2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung gewählt, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Jedes Aufsichtsratsmitglied wird einzeln gewählt. Die Zuordnung der Funktionen kann auch der internen Beschlussfassung des Aufsichtsrats überlassen werden. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorgenommen. (3) Der Aufsichtsrat überwacht, unterstützt und berät den Vorstand; er hat keine Geschäftsführungs-befugnisse. Im Rahmen seiner Aufgaben ist der Aufsichtsrat berechtigt, a) vom Vorstand durch Beschluss jederzeit Auskünfte und Berichte in allen wesentlichen Angelegenheiten zu verlangen, b) bei kritischen Anlässen zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte mit Sonderprüfungen zu beauftragen, c) den zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres vom Vorstand ausgearbeiteten Geschäftsplan zu verabschieden, der die strategischen Grundsatzentscheidungen enthält sowie einen operativen Rahmen einschließlich Budgetansätze beschreibt. d) den jährlichen Geschäfts-bericht einschließlich der notwendigen Abweichungen vom laufenden Geschäftsplan entgegenzu-nehmen und hierüber bei wesentlichen Änderungen Beschluss zu fassen, e) Beschlussvorschläge zur Abschlussprüfung für die Mitgliederversammlung vorzubereiten und hierzu an der Auswahl des Wirtschaftsprüfers mitzuwirken. Während der Abschlussprüfung hält der Aufsichtsratsvorsitzende zum Prüfer Kontakt. Der Abschlussprüfer nimmt an den Beratungen über den Jahresabschluss teil und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung, falls der Aufsichtsrat keinen abweichenden Beschluss fasst. Alle Rechtsgeschäfte eines Vorstandsmitglieds, seiner Angehörigen oder eines ihm oder diesen nahe stehenden Unternehmens mit dem Verein bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. (4) Über Meinungsunterschiede zwischen Vorstand und Aufsichtsrat zu dem Geschäftsplan, zur Geschäftsordnung des Vorstandes oder der Zustimmungsfähigkeit eines Geschäfts mit einem Vorstandsmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. (5) Der Aufsichtsrat ist bei Bedarf durch den/die Vorsitzende(n), im Verhinderungsfalle durch dessen/deren Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel vierzehn Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. (6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Abwesende können aber durch anwesende Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dem Verfahren widerspricht oder wenn alle Aufsichtsratsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen. Der Aufsichtsrat beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren. (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für die Aufsichtsratstätigkeit neben dem Ersatz von Aufwendungen ein Sitzungsgeld, welches in einer Aufsichtsratsordnung niedergelegt ist. Die Aufsichtsratsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. (8) Der Aufsichtsrat soll die Wirksamkeit seiner Arbeit regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, systematisch überprüfen und die aktuellen Grundsätze der Corporate Governance berücksichtigen.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigte/r Liquidator/in. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung von Verbraucherinteressen zu verwenden hat. (4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 12 Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzungsfassung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft, jedoch nicht vor ihrer Eintragung im Vereinsregister. Der Aufsichtsrat nach § 9 dieser Satzung kann bereits nach Verabschiedung der Satzungsfassung gewählt werden. Seine Amtszeit beginnt aber erst mit Inkrafttreten der Satzungsfassung, erst dann nimmt er seine Tätigkeit auf. (2) Der erste Vorstand nach § 8 der Satzungsfassung wird in Abweichung von § 8 Abs. 2 von der Mitgliederversammlung gewählt; er kann bereits nach Verabschiedung der Satzungsfassung gewählt werden. Seine Amtszeit beginnt aber erst mit Inkrafttreten der Satzungsfassung, erst dann nimmt er seine Tätigkeit auf. (3) Das Inkrafttreten der § 1 bis § 11 der vorstehenden Satzung ist unabhängig von dem Inkrafttreten dieser Übergangsvorschriften und dem der nachfolgenden Regelung.

 

 

 

Die Satzung des VDVK e.V. als PDF zum Download.